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Joachim Goedecke | Historische Immobilien erhalten e. K.

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 Renovieren und Einrichten

Baudenkmäler - Steuervorteile Sonderabschreibung Denkmalschutz

Denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien in Sanierungsgebieten können nicht nur schön und repräsentativ sein, sondern auch steuerlich sehr interessant.

Der Gesetzgeber hat dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt und bietet diverse Steueranreize für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude sowie Fördermaßnahmen für Gebäude in Sanierungsgebieten.  Wertvolle Bausubstanz soll damit erhalten werden und z. B. als neuer, zeitgemäßer Wohnraum genutzt werden.

Vor allem durch die erhöhte steuerliche Abschreibung für Baudenkmäler gemäß §§ 7i, 7h und §10f des EStG auf den Sanierungsanteil der Baukosten ergeben sich sehr hohe Steuersparmöglichkeiten und somit eine interessante Rendite für Ihre Geldanlage.

Im Detail heisst das:

Wer Häuser, die unter Denkmalschutz oder in ausgewiesenen Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen stehen, saniert, modernisiert oder instand setzt, kann die sanierungsbezogenen Kosten abschreiben. Diese Möglichkeit der erhöhten Abschreibung nach §7i,h Einkommensteuergesetz ist ein Ausgleich für die Genehmigungserfordernisse und den Mehraufwand, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (bautechnischer Mehraufwand) verbunden sind. Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen sind jedoch nur die begünstigten Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen, also der Teil der Anschaffungskosten, der der Sanierung zuzuordnen ist. Die Höhe dieser begünstigten Aufwendungen wird über eine Verhältnisrechnung der einzelnen Verkehrswerte ermittelt. Der entsprechend prozentuale Anteil von den gesamten Anschaffungskosten ergibt die Kosten, die erhöht abgeschrieben werden dürfen.

Vermietete Baudenkmäler

  • Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Vermieter können die kompletten Renovierungskosten geltend machen, und zwar auf zwölf Jahre verteilt. Die Renovierungskosten können bis zu 85% des Kaufpreises betragen, unterscheiden sich aber von Angebot zu Angebot, je nach Zustand des Hauses (nach § 7i EStG.).
  • § 7i EStG: Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jährlich bis zu 9 % – danach 4 Jahre lang jährlich bis zu 7 % abgeschrieben werden.

Selbstgenutzte Baudenkmäler

  • Eigennutzer dürfen, auf zehn Jahre verteilt, 90% der Sanierungskosten abschreiben (nach § 10f EStG.). Für Steuerzahler, die zum Höchstsatz besteuert werden, bedeutet dies eine staatliche Förderung, die weit über der weggefallenen Eigenheimzulage liegt!

Altbauabschreibung

  • Weiterhin ist es möglich, die Anschaffungskosten 40 bzw. 50 Jahre lang abzuschreiben. Es gelten auch hier die linearen Abschreibungsregeln auf das Gebäude, das heißt, dass Immobilien die bis Baujahr 1924 gebaut wurden 40 Jahre lang zu 2,5 % abgeschrieben werden können und die, die ab 1925 erbaut wurden, 50 Jahre lang mit 2 % abgesetzt werden können

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich um denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden und dass die Baumassnahmen noch nicht begonnen wurden.

Grund und Boden Anteil

  • Auf Grundstücksanteile einer Immobilie werden vom Staat keine Abschreibungen gewährt und damit werden auch keine Steuervorteile erzielt. (Ausnahme Erbpacht)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Denkmale die Grundsteuer erlassen werden (§ 32 GrStG). Darüber hinaus ist eine Senkung des Einheitswertes möglich, der die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehörden 5 % anerkannt. (Steuerberater fragen)

Die durch die Abschreibung bedingten Steuervorteile können (voraussichtlich ausgleichsfähigen Verluste) bereits im Einkommenssteuer-Vorauszahlungsverfahren (§ 37 EStG) oder in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a I Nr. 5b EStG) berücksichtigt werden, soweit die Begrenzung des § 2 III EStG nicht greift. (Steuerberater fragen)

Mehr: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1146344/index.html

Baudenkmäler - Zuschüsse und Förderungen

 http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1146230/index.html